Häufige Fragen
Sie haben rechtliche Probleme und wollen wissen, was die nächsten Schritte sind?
Eine Auswahl der häufigen Konstellationen und Fragen habe ich für Sie zusammengestellt:
Familienrecht
Welche Rechte und Pflichten entstehen nach der Ehe?
Mit der Eheschließung gehen viele rechtliche und finanzielle Änderungen einher. Abgesehen von einer möglichen Namensänderung und der Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens greifen weitere Änderungen durch. Die Steuerklasse ändert sich und die Ehegatten können von den Steuervorteilen, die durch die Eheschließung entstehen, profitieren.
Aber auch in finanzieller Hinsicht besteht die besondere Pflicht, der Ehegatten füreinander aufzukommen. Auch wenn sich die Eheleute trennen und in getrennten Wohnungen leben, ist Mann und Frau unter Umständen während der Trennungszeit nicht von der Pflicht entbunden, für den Unterhalt des anderen Ehegatten aufzukommen.
Diese spezielle Unterhaltsform ergibt sich aus der Vorschrift § 1361 Abs.1 Satz 1 BGB. Dabei handelt es sich um den sogenannten Trennungsunterhalt. Die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt werden in einem gesonderten Artikel vorgetragen.
Vom Trennungsunterhalt ist der nacheheliche Unterhalt (geregelt in §§ 1570 ff. BGB) zu unterscheiden. Hier dominiert der Gedanke der Selbstverantwortung der Eheleute, wobei unter bestimmten Umständen der nacheheliche Unterhalt zu zahlen ist.
Dabei ist die Bedürftigkeit des/der Unterhaltsberechtigten zu begründen. Unter welchen Voraussetzungen der nacheheliche Unterhalt greift, wird in einem gesonderten Artikel erläutert.
In Bezug auf das Vermögen der Eheleute hat die Eheschließung ebenfalls eine Bedeutung. Nach der Eheschließung leben die Eheleute nach deutschem Familienrecht automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass alles, was die Ehegatten in der Ehe erwirtschaften, zum gemeinsamen Vermögen der Eheleute wird. Bei der Beendigung der Ehe wird das während der Ehezeit erwirtschaftete Vermögen unter den Eheleuten aufgeteilt. Wie der Zugewinnausgleich funktioniert, wird in einem gesonderten Artikel erklärt.
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft greift nicht, wenn die Eheleute bei der Eheschließung explizit etwas anderes in einem Ehevertrag vereinbaren. So zum Beispiel die Gütertrennung nach § 1414 BGB oder die Gütergemeinschaft nach §§ 1415 ff. BGB.
Wenn Sie kurz vor einer Eheschließung stehen und spezielle Fragen haben, können Sie sich gerne mit mir in Kontakt setzen.
Wie wird Trennungsunterhalt berechnet?
Der Trennungsunterhalt ergibt sich aus der Vorschrift § 1361 Abs.1 Satz 1 BGB. Hiernach kann ein Ehegatte von dem anderen nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen, wenn sie getrennt leben. Somit kann im Trennungsjahr ein Ehegatte gemessen an den Einkünften, die den Ehegatten während der Ehe zur Verfügung standen, Trennungsunterhalt verlangen. Dabei soll der finanziell schwächere Ehegatte im Trennungsjahr abgesichert werden, wenn die Weiterführung der Ehe nicht mehr möglich ist.
Der Trennungsunterhalt kann somit notwendig sein, um eine Wohnung und sonstige Lebenshaltungskosten zu bezahlen. Wenn es keine andere Vereinbarung zwischen den Ehegatten vorliegt, dann berechnet sich der Trennungsunterhalt anhand der Einkommensdifferenz zwischen dem Einkommen des einen und dem Einkommen des anderen Ehegatten. Dabei wird die Einkommensdifferenz mit 3/7 multipliziert und auf diese Weise der Trennungsunterhalt berechnet. Hierbei gibt es auch regionale Unterschiede, die es zu beachten gilt.
Diese Einkommensberechnung ist bei Doppelverdienerehen anwendbar. Etwaige Besonderheiten und Unterschiede sind bei Alleinverdienerehen und Teilzeitbeschäftigten Ehegatten zu beachten.
Sie haben sich getrennt und fragen sich, ob Sie Trennungsunterhalt zahlen müssen oder Sie möchten wissen, ob Sie einen Anspruch auf Trennungsunterhalt haben, dann können Sie sich gerne mit mir in Verbindung setzen. Ich prüfe Ihren Fall und erläutere Ihnen welche weiteren Faktoren bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes eine Rolle spielen.
Strafrecht
Was ist ist eine Beschuldigtenvernehmung?
Gemäß § 163a Absatz 1 Satz 1 StPO ist ein Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen, es sei den das Verfahren wird eingestellt.
Bei einem polizeilichen Vorladungsschreiben oder Anhörungsbogen besteht keine Pflicht zur Mitwirkung oder Aussage. Anders sieht es jedoch bei einer staatsanwaltschaftlichen Vorladung gemäß § 163 Absatz 3 Satz 1 StPO aus. Danach sind Beschuldigte verpflichtet auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen; eine Aussagepflicht besteht jedoch nicht.
Zur kompetenten Wahrnehmung ihrer Rechte als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens können Sie mich zwecks rechtlicher Beratung kontaktieren.
Wie viele Verteidiger darf ein Beschuldigter gleichzeitig beauftragen?
Gemäß § 137 Absatz 1 StPO kann sich ein Beschuldigter in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf dabei drei nicht übersteigen.
Habe ich immer ein Recht auf einen Strafverteidiger?
Jeder Beschuldigter eines Ermittlungsverfahren hat ein Recht auf die Konsultierung eines Wahlverteidigers. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ist dem Beschuldigten gerichtlich ein Verteidiger beizuordnen. In den Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO) ist dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt (§ 141 Absatz 1 Satz 1 StPO).
Dem Beschuldigten ist in bestimmten Fällen auch ohne einen entsprechenden Antrag ein Verteidiger zu bestellen (§ 141 Absatz 2 StPO).
Wie wird ein Ermittlungsverfahren abgeschlossen?
Ein Ermittlungsverfahren kann durch die zuständige Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts oder aus Opportunitätsgründen eingestellt oder durch die Beantragung des Erlasses eines Strafbefehls oder durch die Erhebung einer Anklage abgeschlossen werden.
Was ist ein Strafbefehlsverfahren?
Der Gesetzgeber sieht zur schnellen Erledigung von Strafverfahren das sog. (schriftliche) Strafbefehlsverfahren vor. Bei geeigneten Verfahren kann die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls beantragen. Wenn das Gericht ebenfalls einen hinreichenden Tatverdacht annimmt, ergeht ein Strafbefehl. Es ergeht damit eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung. Der Strafbefehl beinhaltet den Tatvorwurf und die Rechtsfolge; zugleich erhält der Betroffene eine Rechtsmittelbelehrung.
Gegen einen Strafbefehl kann nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen Einspruch eingelegt werden (§ 410 StPO). Bei nicht rechtzeitigen Einspruch erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft und steht einem Urteil gleich (§ 410 Absatz 3 StPO) und kann nur noch unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich angegangen werden (z.B. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).
Sollten Sie einen Strafbefehl erhalten haben, können Sie mich jederzeit kontaktieren, damit ich prüfen kann, ob und in welchem Umfang ein Vorgehen gegen den Strafbefehl zweckmäßig ist.
Welche Rechte stehen einem Zeugen im Ermittlungsverfahren zu?
Als Zeuge eines Ermittlungsverfahrens haben Sie besondere Pflichten. Ihnen stehen allerdings auch Rechte zu.
Einer polizeilichen Vorladung können Zeugen Folge leisten, müssen es aber nicht. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der polizeilichen Zeugenladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Absatz 3 Satz 1 StPO). In diesem Fall sind Zeugen verpflichtet der Ladung Folge zu leisten, da andernfalls Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) gegen Sie verhängt werden kann.
Zeugen können sich zur Wahrung Ihrer Rechte anwaltlichen Beiständen bedienen. Ihnen kann ein Rechtsbeistand auch beigeordnet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 68b Absatz 3 StPO).
Kontakt
Kanzlei Esmer-Yildiz
Liebigstraße 59
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